Die Vertrauensschadenvorsorge
Die deutschen Notarkammern haben durch ein dreifach gegliedertes und gestaffeltes System von Regulierungsmöglichkeiten die Voraussetzungen geschaffen, die Schäden
zu ersetzen, die durch wissentliche notarielle Amtspflichtverletzungen entstehen. Das Gesamtsystem wird als Vertrauensschadenvorsorge bezeichnet. Dem Fonds haben die Notarkammern
bei der Betreuung dieses Vertrauensschadenvorsorgesystems eine zentrale Stellung zugewiesen, die nicht nur gebietsbezogen als Zusammenfassung aller deutschen Notarkammerbezirke zu
verstehen ist, sondern sich auch materiell und inhaltlich auf die Zusammenfassung der Regulierungsmöglichkeiten durch die Vertrauensschadenversicherungen der Notarkammern als
erste Stufe, die Excedentenversicherung des Fonds als zweite Stufe und den Fonds selbst als dritte Stufe des gesamten Vertrauensschadenvorsorgesystems erstreckt. Die Kosten tragen
ausschließlich die Notarkammern und -kassen, somit die Notare selbst.
1. Vertrauensschadenversicherungen der Notarkammern
Das Erste Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 07.08.1981 verpflichtete die Notarkammern, die überwiegend vorher freiwillig unterhaltenen
Vertrauensschadenversicherungen abzuschließen, damit Schäden auch aus solchen Pflichtverletzungen gedeckt werden können, die der Notar wissentlich begangen hat.
Die Vertrauensschadenversicherung stellt somit eine Ergänzung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Notars und der Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer
dar, die ausschließlich für fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen einzutreten haben. Für die den Notarkassen angehörenden Notarkammern schließen
die Notarkassen die Versicherungsverträge ab.
Aus der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammer kann im einzelnen Schadenfall seit dem 01.04.2004 eine Leistung von € 255.650,00 erbracht werden; vorher belief sich
die Höchstleistung auf DM 500.000,00 bzw. € 255.645,94. Die Jahreshöchstleistung beträgt seit dem 01.04.2004 je Notar € 1.022.600,00.
Ein Vertrauensschadenfall liegt dann vor, wenn ein Notar in Ausübung seiner Amtstätigkeit einem Dritten durch vorsätzliche Handlungen einen Vermögensschaden
zugefügt hat, zu dessen Ersatz er nach den gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen verpflichtet ist. Als Berufstätigkeit des Notars gelten alle nach
den §§ 20 bis 24 BNotO zum Amt des Notars gehörenden Tätigkeiten.
Leistungen aus der Vertrauensschadenversicherung sind nur dann zu erbringen, wenn der Schaden nicht auf andere Weise gedeckt ist. Eine anderweitige Deckung besteht insbesondere
dann, wenn durchsetzbare Ansprüche gegen den Notar oder Dritte zur Verfügung stehen. Eine Leistung muss auch dann entfallen, wenn der Geschädigte nicht schutzwürdig
ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Geschädigte mit dem Notar vorsätzlich oder grob fahrlässig bei der Schadenentstehung zusammengewirkt hat. Besonderes
Gewinnstreben, Leichtfertigkeit oder mangelnde Sorgfalt können den Schadensersatzanspruch beseitigen oder erheblich mindern. Aus der Vertrauensschadenversicherung kann der
unmittelbare Schaden, nicht jedoch der Schaden ersetzt werden, der mittelbar entsteht wie entgangener Gewinn, Zinsverlust und Rechtsverfolgungskosten. Ausgeschlossen von einer
Regulierung sind Schäden, die später als vier Jahre nach ihrer Verursachung gemeldet werden.
2. Excedentenversicherung des Notarversicherungsfonds
Die zweite Stufe des Vertrauensschadenvorsorgesystems bildet die Excedentenversicherung des Fonds. Ihre Versicherungsbedingungen sind weitgehend identisch mit den Bedingungen
in den Versicherungen der Notarkammern. Insbesondere ist der Versicherungsfall gleich lautend definiert. Versicherungsnehmer sind aber nicht die Notarkammern und Notarkassen, sondern
der Fonds.
Die Excedentenversicherung stellt je Notar und Jahr seit dem 01.04.2007 zur Regulierung weitere € 5.113.000,00 (vorher € 5.112.918,81) zur Verfügung. I
m Einzelfall ist die Leistung seit dem 01.04.2007 auf € 255.650,00 (vorher € 255.645,94) begrenzt. Durch die Excedentenversicherung wird aber nicht die
Höchstleistung aus der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammer aufgestockt, sondern die Zahl der versicherten Schadenfälle je Notar und Versicherungsjahr erhöht.
3. Notarversicherungsfonds
Die dritte Stufe des Vertrauensschadenvorsorgesystems bildet der Fonds selbst, der für die Notarkammern nicht nur
die Schadenbearbeitung übernimmt, sondern ohne rechtliche Verpflichtung aus dem bei ihm thesaurierten Vermögen
Leistungen erbringen kann, um im einzelnen Schadenfall die Schadensersatzzahlung aufzustocken, die in der Vertrauensschadenversicherung der Notarkammer und in der Excedentenversicherung
des Fonds auf jeweils € 255.650.00 begrenzt ist. Eine Aufstockung der Leistungen aus dem Vermögen des Fonds scheidet für institutionelle Anleger wie Banken und
Versicherungen aus. Weiter steht dieses thesaurierte Vermögen des Fonds auch zur Verfügung, um in dem unwahrscheinlichen Fall Leistungen zu erbringen, dass
die Höchstleistungen aus den Vertrauensschadenversicherungen der Notarkammern von € 1.022.600,00 und aus der Excedentenversicherung des Fonds von € 5.113.000,00,
insgesamt € 6.135.600,00 je Notar und Jahr ausgeschöpft sind.
Stand: Dezember 2009