Statut des
Notarversicherungsfonds - Einrichtung der deutschen Notarkammern -
vom 12.12.1987, in der Fassung vom 24.06.1991, geändert am 06.06.1994, 
05.06.2000, 18.06.2001, 30.06.2003, 22.06.2009, 21.06.2010 und 28.06.2021



Die deutschen Notarkammern vereinbaren:

Art. 1

Notarversicherungsfonds - Einrichtung der deutschen Notarkammern -

Die am 1. September 1981 getroffene "Vereinbarung über die Errichtung und Unterhaltung eines Vertrauensschadenfonds" und das auf der Grundlage dieser Vereinbarung errichtete Statut werden unter Wahrung der Identität des Fonds ersetzt durch folgendes


S t a t u t


§ 1
Notarversicherungsfonds - Einrichtung der deutschen Notarkammern -


(1) Zur Wahrung des Ansehens ihrer Mitglieder und des in sie gesetzten Vertrauens unterhalten die Notarkammern gemeinsam einen Fonds für Leistungen in Schadensfällen sowie zur Wahrnehmung ihrer versicherungsrechtlichen Aufgaben i.S. des § 2.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung: Notarversicherungsfonds - Einrichtung der deutschen Notarkammern -.
Er wird im Folgenden "Fonds" genannt.
Er hat seinen Sitz in Köln.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Das Fondsvermögen ist ein zweckgebundenes Sondervermögen der Notarkammern (nicht-rechtsfähiges Zweckvermögen des öffentlichen Rechts). Die Haftung des Fonds ist auf sein Vermögen beschränkt.


§ 2
Aufgaben


(1) Der Fonds hat die Aufgabe, 

a) bei Schäden aus vorsätzlichen Handlungen von Notaren, Notariatsverwaltern, Notarvertretern, die im Bereich einer beteiligten Notarkammer bestellt sind (nachfolgend zusammengefasst als "Vertrauenspersonen" bezeichnet), ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen zu ermöglichen, wenn ein auf andere Weise, insbesondere durch Versicherungen nicht gedeckter Vertrauensschaden vorliegt und dem Fonds nach seiner Zweckbestimmung eine Leistung im Einzelfall angezeigt erscheint,

b) bei Schäden, die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden entstehen, ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen zu ermöglichen, wenn ein nicht durch Versicherungsverträge nach § 19 a BNotO oder § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO gedeckter Schaden vorliegt, für den der Geschädigte auf keine andere zumutbare Weise Ersatz verlangen kann und dem Fonds nach seiner Zweckbestimmung eine Leistung im Einzelfall angezeigt erscheint,

c) die Vertrauensschadenvorsorge der Notarkammern zu fördern, zu koordinieren und zu ergänzen sowie

d) die Notarkammern in Versicherungsangelegenheiten zu beraten und bei Unterhaltung der Pflichtversicherungen zu unterstützen.

(2) Hierzu kann der Fonds im Rahmen seiner Mittel alle geeigneten Maßnahmen treffen. Er kann insbesondere

a) Leistungen jeder Art - auch Darlehen, Dienst- und Sachleistungen - erbringen,
b) im Einvernehmen mit den Notarkammern die von diesen unterhaltenen Versicherungen betreuen, Versicherungsfälle bearbeiten und die versicherungsvertraglichen Interessen der Notarkammern wahrnehmen,
c) zur Ergänzung oder Rückdeckung des Fondsvermögens sowie zur Versicherung der für den Fonds handelnden Personen Versicherungsschutz nehmen,
d) sich an einer von Notarkammern und/oder Notarkassen des gesamten Bundesgebiets gebildeten Einrichtung beteiligen, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die ihnen aufgegebenen Vertrauensschadenversicherungsverträge abzuschließen, diese Einrichtung betreuen und für sie Tätigkeiten wie Bestandsverwaltung, Schadenbearbeitung usw. übernehmen,
e) an Fortbildungen, Schulungen und Maßnahmen zur Verhütung von Vertrauensschäden mitwirken.

(3) Die Leistungen des Fonds beschränken sich bei Schäden nach § 2 Abs. 1 lit. a) für alle von einer oder von mehreren Vertrauenspersonen gemeinsam verursachten, in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehenden Schäden auf € 3.000.000,00. Im Einzelfall kann von dieser Begrenzung auf einstimmigen Vorschlag des Verwaltungsrates mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Fondsversammlung, sonst aufgrund ihres einstimmigen Beschlusses, abgewichen werden. Leistungen bei Schäden nach § 2 Abs. 1 lit. b) sind auf € 500.000,00 je Urkunde und maximal € 1.000.000,00 im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt.

(4) Alle aus der Erfüllung dieser Aufgaben erwachsenden Kosten werden aus dem Fondsvermögen bestritten, alle sich aus ihr ergebenden Zuflüsse fallen in das Fondsvermögen.

(5) Die Notarkammern unterstützen den Fonds nach bestem Vermögen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie bereiten das gesamte hierzu erforderliche Material auf, stellen es zur Verfügung, veranlassen ihren Versicherer zur Zusammenarbeit mit dem Fonds und entbinden ihn von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Fonds. Näheres regeln §§ 13 und 14. Die Verantwortlichkeit der Notarkammern für die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis gegenüber ihrem Versicherer bleibt unberührt.

(6) Die Notarkammern können vom Fonds Auskunft verlangen.


§ 3
Aufbringung der Mittel


(1) Die Notarkammern entrichten die für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Jahresbeiträge. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Notarkammern für die Jahresbeiträge ist ausgeschlossen. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind jeweils am 1. Juli fällig.

(2) Der Beitrag einer Notarkammer ergibt sich als Produkt aus der Zahl der Kammermitglieder mit einem Bemessungsfaktor. Die Mitgliederzahl wird zum 1. Januar des Jahres festgestellt, für das der Beitrag zu entrichten ist. Jede Notarkammer kann den Schlüssel bestimmen, nach dem sie den Beitrag auf ihre Mitglieder verteilt.

(3) Die Notarkammern entrichten zusätzlich im Folgejahr einen Einmalbeitrag für die während des abgelaufenen Geschäftsjahres des Fonds im Kammerbezirk neu aufgenommenen Notare. Der Beitrag für einen Anwaltsnotar beträgt € 767,00 und einen hauptberuflichen Notar € 2.301,00. Auf Antrag kann der Beitrag auf bis zu drei Jahresraten verteilt werden. Die Notarkammern melden die im abgelaufenen Geschäftsjahr neu aufgenommenen Notare bis zum 01.02. des Folgejahres.

(4) Der Bemessungsfaktor nach Absatz 2 und die Beiträge nach Absatz 1 und 3 werden im Rahmen eines Beitragsplanes zu Beginn des Geschäftsjahres, für das sie erhoben werden, vom Verwaltungsrat vorläufig festgesetzt.

(5) Die Fondsversammlung beschließt die Höhe der Beiträge und den Beitragsplan. Der Beitragsplan soll vorsehen, dass das Fondsvermögen stets auf mindestens einem Stand von € 10.300.000,00 gehalten wird. Der Bemessungsfaktor nach Abs. 2 ist für alle Notare gleich hoch. Er darf nicht mehr als € 520,00 betragen.

(6) Zur Übernahme der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 lit. b) entrichten die Notarkammern einen Sonderbeitrag. Der Sonderbeitrag wird im Jahr 2022 in Höhe von € 13,00 je Anwaltsnotar und € 41,00 je hauptberuflichem Notar erbracht. Werden für Schäden nach § 2 Abs. 1 lit. b) Regulierungsleistungen erbracht, die 2/3 der geleisteten Sonderbeiträge übersteigen, bringen die Notarkammern jeweils in dem auf die Regulierung folgenden Jahr als Nachschuss einen weiteren Sonderbeitrag in Höhe von € 500.000,00 auf. Der Beitrag der einzelnen Notarkammer ergibt sich dabei als Produkt aus der Zahl der Kammermitglieder mit einem auf Grundlage der Gesamtnotarzahlen festzulegenden Bemessungsfaktor. Die Mitglieder- und die Notarzahl wird zum 1. Januar des Jahres festgestellt, in dem der Beitrag zu entrichten ist.


§ 4
Fondsvermögen


(1) Das Fondsvermögen ist ertragbringend anzulegen. Erträgnisse werden ihm zugeschlagen. Näheres regeln von der Fondsversammlung aufzustellende Anlagegrundsätze.

(2) Der Fonds ist berechtigt, aus seinem Vermögen Leistungen zu erbringen, die der Gründung und Unterstützung einer Einrichtung der Notarkammern und/oder Notarkassen nach § 2 Abs. 2 lit. d dienen. Für die Leistungen des Fonds gilt die in § 2 Abs. 3 festgelegte Höchstgrenze.

(3) Über die Verwaltung des Fondsvermögens im abgelaufenen Geschäftsjahr sind der nächsten ordentlichen Fondsversammlung eine Jahresrechnung und ein von der Geschäftsführung erstellter Geschäftsbericht vorzulegen. Jahresrechnung und Buchführung sind sachverständig zu überprüfen. Den Umfang der Prüfung bestimmt die Fondsversammlung. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Bericht zu fertigen.

(4) Bei einer Auflösung des Fonds nehmen die Notarkammern am Liquidationsergebnis im Verhältnis sämtlicher Beiträge i.S. des § 3 Abs. 1 teil, die sie während ihrer Fondszugehörigkeit geleistet haben.


§ 5
Organe


(1) Organe des Fonds sind

die Fondsversammlung
der Verwaltungsrat
die Geschäftsführung.

(2) Dieselbe Person kann nicht gleichzeitig mehreren Organen des Fonds angehören.


§ 6
Zusammensetzung, Einberufung
der Fondsversammlung


(1) Die Notarkammern werden in der Fondsversammlung durch ihren Präsidenten oder ein anderes vertretungsberechtigtes Mitglied vertreten. Eine Notarkammer kann sich in der Fondsversammlung durch eine andere Notarkammer vertreten lassen. Jede Notarkammer darf nur eine Notarkammer vertreten; eine Vertretung bei Beschlussfassung zur Änderung des Statuts oder über die Auflösung des Fonds ist unzulässig.

(2) Die Fondsversammlung tritt mindestens einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres zusammen (ordentliche Fondsversammlung).

(3) Die Fondsversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe von Ort und Zeit einberufen. Mit der Einladung sind die Gegenstände anzukündigen, über die die Fondsversammlung beschließen soll.

(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen. Der Tag der Absendung und der Tag des Zusammentretens werden nicht mitgerechnet. In Eilfällen kann die Einladung mit einer kürzeren Frist erfolgen.

(5) Die Fondsversammlung ist jederzeit einzuberufen, wenn auch nur eine Notarkammer dies unter Angabe des Grundes verlangt.

(6) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, wählt die Fondsversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(7) Der Versammlungsleiter bestellt den Protokollführer.


§ 7
Aufgaben der Fondsversammlung


Die Fondsversammlung beschließt über alle ihr in diesem Statut zugewiesenen Angelegenheiten. Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
b) die Feststellung des Beitragsplanes und der Beiträge,
c) die Entscheidung über die Aufstellung eines Haushaltsplanes und die Beschlußfassung über dessen Feststellung,
d) die Wahl von Rechnungsprüfern,
e) die Entgegennahme der Jahresrechnung, des Geschäftsberichtes und des Prüfungsberichtes,
f) die Festlegung von Grundsätzen für die Vermögensanlage und Leistungen des Fonds,
g) die Entscheidung über Angelegenheiten, die nicht gemäß § 10 dem Verwaltungsrat zustehen oder ihm übertragen werden,
h) die Entlastung von Verwaltungsrat und Geschäftsführung,
i) die Änderung dieses Statuts,
k) die Auflösung des Fonds.


§ 8
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung


(1) Die Fondsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Notarkammern vertreten sind.

(2) Jede Notarkammer hat eine Stimme.

(3) Für Beschlüsse und Wahlen der Fondsversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Vertreter in der Fondsversammlung, die hauptberufliche Notare sind, oder von mindestens drei Vierteln der Vertreter, die Anwaltsnotare sind, widerspricht.

(4) Beschlüsse, deren Gegenstand in der Tagesordnung nicht angekündigt ist, können nur gefaßt werden, wenn alle anwesenden Vertreter von Notarkammern mit der Abstimmung einverstanden sind und keine der nicht vertretenen Notarkammern ihr innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift widerspricht.

(5) Beschlüsse über die erstmalige Festlegung von Grundsätzen für die Leistungen des Fonds (§ 7 lit. f), über die Auflösung des Fonds (§ 7 lit. k) sowie über die Änderungen dieses Statuts können nur mit allen Stimmen der Notarkammern beschlossen werden, soweit in diesem Statut nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Wenn bei der Beschlussfassung mehr als drei Viertel aller Notarkammern zustimmen, die Einstimmigkeit nach Satz 1 aber nicht erreicht wird, weil sich eine oder mehrere Notarkammern nicht an der Abstimmung beteiligen, kann die Fondsversammlung durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss diesen Notarkammern die Möglichkeit einräumen, ihre Zustimmungserklärung bis zum Ende des Jahres schriftlich nachzureichen, in dem die Fondsversammlung stattgefunden hat. Eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Notarkammern ist erforderlich für Beschlüsse über die Festlegung von Grundsätzen für die Vermögensanlage, über die Änderung der Grundsätze für die Leistungen des Fonds sowie über Änderungen von § 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 7 lit. f, § 8 Abs. 4 und 6 und §§ 13 bis 15 dieses Statuts.

(6) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die gefaßten Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Notarkammern in Abschrift zu übersenden.


§ 9
Verwaltungsrat


(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Notaren, von denen mindestens zwei hauptberufliche Notare und mindestens zwei Anwaltsnotare sein müssen. Eine Anwaltsnotarkammer mit mindestens 2.000 Mitgliedern hat Anspruch auf einen Sitz im Verwaltungsrat, der auf ihren Vorschlag zu besetzen und auf die Mindestzahl der Anwaltsnotare im Verwaltungsrat anzurechnen ist.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Fondsversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, Die Amtszeit beginnt mit Ablauf der wählenden Fondsversammlung und endet mit Beendigung der ordentlichen Fondsversammlung, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Ihr Amt endet auch durch Niederlegung oder Erlöschen des Amtes als Notar. Endet das Amt eines Mitgliedes vor Beendigung der ordentlichen Fondsversammlung, die im Geschäftsjahr vor Ablauf der Wahlperiode stattfindet, oder wäre der Verwaltungsrat nach Ausscheiden des Mitglieds nicht mehr beschlussfähig, wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Sitzungen oder durch schriftliche, telefonische oder sonstige Abstimmung per Telekommunikation gefasst, wenn sich alle Mitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung ausdrücklich einverstanden erklären.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Für Sitzungen des Verwaltungsrates gelten im übrigen § 6 Abs. 2 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist zwei Wochen beträgt.

(6) Beschlüsse, deren Gegenstand in der Tagesordnung nicht angekündigt ist, können nur gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates mit der Abstimmung einverstanden sind und keines der nicht anwesenden Mitglieder ihr innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift widerspricht.

(7) Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern zu übersenden ist. Außerhalb von Sitzungen gefaßte Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.


§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrates


(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die nachstehenden Angelegenheiten des Fonds. Er kann einzelne Angelegenheiten der Fondsversammlung zur Entscheidung vorlegen. Er ist zuständig für

a) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
b) die Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
c) die Beratung und Überwachung der Geschäftsführung sowie die Vertretung des Fonds gegenüber der Geschäftsführung,
d) den Abschluss, die Änderung, Aufhebung oder Kündigung von Anstellungsverträgen, soweit er sie nicht der Geschäftsführung übertragen hat,
e) die Aufstellung eines Haushaltsplanes, wenn sie von der Fondsversammlung beschlossen ist,
f) die Prüfung der Jahresrechnung, des Geschäftsberichtes und des Berichtes über das Ergebnis der Rechnungsprüfung,
g) die Unterrichtung der Fondsversammlung,
h) die Erteilung von Auskünften gemäß § 2 Abs. 6,
i) die Entscheidung über Leistungen des Fonds, soweit er sie nicht der Geschäftsführung übertragen hat,
k) die Abwicklung des Fondsvermögens,
l) die Angelegenheiten, die ihm von der Fondsversammlung übertragen sind.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates nimmt Verpflichtungen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 vor.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 11
Geschäftsführung


(1) Der Fonds hat drei oder mehr Geschäftsführer, von denen einer hauptberuflich tätig sein soll. Die Bestellung und Abberufung eines hauptberuflich tätigen Geschäftsführers bedarf der Zustimmung der Fondsversammlung. Ehrenamtlicher Geschäftsführer kann nur sein, wer Notar ist oder zum ständigen Vertreter eines Notars bestellt werden kann.

(2) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte nach der Geschäftsordnung und den Weisungen des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass bestimmte Geschäfte und Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.


§ 12
Vertretung


Der Fonds wird durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Die Notarkammern haben den Geschäftsführern Vollmachtsurkunden zu erteilen, aus denen die Haftungsbeschränkung des § 1 Abs. 4 ersichtlich ist.


§ 13
Bearbeitung von Schadensfällen


(1) Zeichnet sich die Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles oder eines Urkundenverlustes nach Verwahrstellenwechsel ab, so hat die betroffene Notarkammer dies unverzüglich und unabhängig von der Höhe des zu erwartenden Schadens der Fondsgeschäftsführung anzuzeigen. Diese übernimmt für die betroffene Notarkammer die Bearbeitung, auch in dem Notariat, in dem der Schadensfall aufgetreten ist. Dabei hat die Notarkammer jede Unterstützung zu gewähren. Insbesondere hat sie alle zur Schadensbearbeitung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, zu sichten und zur Verfügung zu stellen, alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und über Schadensanzeigen zu berichten.

(2) Für die Prüfung und Regulierung der Schäden ist der Fonds zuständig, der diese und damit in Zusammenhang stehende Aufgaben der Vertrauensschadenvorsorge auch für Einrichtigungen der Notarkammern und/oder Notarkassen nach § 2 Abs. 2 lit. d übernehmen und auf Einrichtungen der Notarkammern und/oder Notarkassen nach § 2 Abs. 2 lit. d übertragen kann. Dieser führt auch die Verhandlungen mit Geschädigten und dem Vertrauensschadenversicherer der Notarkammern. Die Entscheidung über eine Regulierung aus Mitteln der Vertrauensschadenversicherungen der Notarkammern trifft der Fonds im Einvernehmen mit der betroffenen Notarkammer.

(3) Die betroffene Notarkammer kann für alle von einer oder von mehreren Vertrauenspersonen gemeinsam verursachten, in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehenden Schäden einen Schadensbeauftragten bestellen, der sie im Verhältnis zum Fonds vertritt. Er hat bei allen für die Regulierung des Schadensfalles erheblichen Entscheidungen Sitz und Stimme im Verwaltungsrat, sofern kein Mitglied der betroffenen Notarkammer dem Verwaltungsrat angehört.

(4) Die Kosten der Bearbeitung von Schadenmeldungen sowie der Mitwirkung bei der Schulung von Notarprüfern trägt der Fonds, die Kosten des Schadensbeauftragten sowie sonstiger im Auftrag der Notarkammer mitwirkender Personen trägt die betroffene Notarkammer.

(5) Ist der Notar, der den Schaden verursacht hat, an der weiteren Amtsausübung verhindert, so gehen die aus der weiteren Abwicklung der Notariatsgeschäfte erwachsenden Kosten nicht zu Lasten des Fonds.


§ 14
Leistungen


(1) Mittel aus der Vertrauensschadenversicherung oder dem Fonds werden im Namen der betroffenen Notarkammer an den Geschädigten gezahlt.

(2) Leistungen sollen nur gegen Abtretung aller Ansprüche des Geschädigten aus dem Schadensfall und aller ihm verbliebenen Sicherungsrechte erfolgen, soweit der Geschädigte schadlos gestellt worden ist. Hat der Fonds Leistungen erbracht, sind die Rechte und Ansprüche an ihn abzutreten.


§ 15
Aufwendungsersatz, Kosten der Geschäftsführung


(1) Die Mitglieder der Fondsversammlung und des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ehrenamtlich tätige Geschäftsführer erhalten Ersatz ihrer Auslagen. Die Fondsversammlung kann Pauschalsätze festsetzen. § 13 Abs. 4 geht dieser Regelung vor.

(2) Die sachlichen und personellen Aufwendungen der Geschäftsführung und Verwaltung werden aus Mitteln des Fonds bestritten.


§ 16
Zeitdauer, Kündigung


(1) Dieses Statut ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 befristet; es verlängert sich jedoch jeweils um fünf Jahre, sofern es nicht mit einer Frist von zwei Jahren zum jeweiligen Stichtag gekündigt wird.

(2) Jede Kündigung ist gegenüber allen übrigen Notarkammern durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post maßgeblich.

(3) Die Kündigung führt nicht zur Auflösung des Fonds; mit Ablauf der Kündigungsfrist scheidet die kündigende Notarkammer aus dem Fonds aus. Die verbleibenden Notarkammern können jedoch bis zum Ausscheiden der kündigenden Kammer die Auflösung zu einem beliebigen Zeitpunkt während oder zum Ablauf der Kündigungsfrist beschließen. Eine Notarkammer, die die Kündigung erklärt hat, nimmt an der Beschlussfassung über die Auflösung nicht teil. Für diesen Beschluss genügt die einfache Mehrheit der Stimmen der verbleibenden Notarkammern. Bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit wird die Notarkammer, die die Kündigung erklärt hat, nicht berücksichtigt. Wird die Auflösung beschlossen, gilt § 4 Abs. 3; die kündigende Notarkammer nimmt an der Liquidation teil.

(4) Mitglieder des Verwaltungsrates oder ehrenamtliche Geschäftsführer, die im Bereich der kündigenden Notarkammer zum Notar bestellt sind oder waren oder dort zum Notarassessor ernannt oder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, verlieren mit dem Ausscheiden der kündigenden Norarkammer aus dem Fonds die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat oder das Amt des ehrenamtlichen Geschäftsführers.


§ 17
Abfindung, Schadensregulierung


(1) Eine aus dem Fonds ausscheidende Notarkammer wird aus dem Fondsvermögen abgefunden.

(2) Die Regulierung eines Schadens i.S. des § 2 Abs. 1 lit. a) durch den Fonds ist ausgeschlossen, wenn dieser durch eine oder mehrere Vertrauenspersonen verursacht ist, die im Bereich der ausscheidenden Kammer bestellt oder angestellt sind, und der Schaden dem Grunde nach der Fondsgeschäftsführung erst nach dem Ausscheiden dieser Notarkammer bekannt wird. Die Regulierung eines Schadens i.S. des § 2 Abs. 1 lit. b) durch den Fonds ist ausgeschlossen, wenn die Urkunde im Bereich der ausscheidenden Notarkammer errichtet worden ist und der Schaden dem Grunde nach der Fondsgeschäftsführung erst nach dem Ausscheiden dieser Notarkammer bekannt wird. Entfällt eine Regulierung, die die ausscheidende Notarkammer betrifft, nicht bereits nach Satz 1 oder Satz 2,  so ist sie gleichwohl hinsichtlich aller Schäden ausgeschlossen, soweit diese der Geschäftsführung dem Grunde oder der Höhe nach erst nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Ausscheiden der betroffenen Notarkammer bekannt werden.


(3) Zur Ermittlung des Abfindungsguthabens wird das Vermögen des Fonds auf den Zeitpunkt des Ausscheidens der betroffenen Notarkammer erfasst und bewertet (Vermögensaufstellung). Von dem Vermögen gebührt der ausscheidenden Notarkammer eine nach § 4 Abs. 3 zu berechnende Quote. Sachen sind in der Vermögensaufstellung mit ihrem Teilwert, sonstige Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert i.S. des Bewertungsgesetzes anzusetzen. Verbindlichkeiten einschließlich der zu erwartenden Aufwendungen für die Regulierung von Schäden i.S. des § 2 Abs. 1 sind stets in ihrer tatsächlichen Höhe anzusetzen. Steht die Höhe einer Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Vermögensaufstellung nicht fest, so ist sie mit einem vorläufigen Wert anzusetzen, der bei der Bilanzierung zum 31. Dezember des der Aufstellung vorangehenden Jahres als Rückstellung anzusetzen gewesen wäre; die Rückstellung ist unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auf der Grundlage der maßgeblichen Regulierungsquote nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, nach denen ein der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegender Versicherer Rückstellungen für technische Verluste im Bereich der Vertrauensschadenversicherung bildet. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach dem Abschluß der Bearbeitung aller Schadensfälle, die in der Zeit vor dem Ausscheiden bekanntgeworden sind, spätestens fünf Jahre nach dem Ausscheiden der Notarkammer.

(4) Das vorläufige Abfindungsguthaben ist von der Geschäftsführung zu ermitteln und durch die nächste ordentliche Fondsversammlung innerhalb eines Kalenderjahres nach dem Ausscheiden der Notarkammer festzustellen. Es ist innerhalb von drei Monaten nach seiner Feststellung zu zahlen. Das Abfindungsguthaben wird ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Notarkammer mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst; die Zinsen sind mit der Hauptsumme fällig. Ein Unterschiedsbetrag zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Abfindungsguthaben ist binnen eines Monats nach endgültiger Festsetzung auszugleichen. Diese Regelung gilt bei einer Forderung gegenüber der ausscheidenden Notarkammer entsprechend.

(5) Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Abfindungsguthabens werden für beide Seiten verbindlich durch einen Schiedsgutachter entschieden. Schiedsgutachter kann nur ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein; er wird auf Antrag des Fonds oder der ausgeschiedenen Notarkammer durch die Wirtschaftsprüferkammer bestellt. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt der Unterlegene nach dem Maßstab seines Unterliegens.


Art. 2


Diese Änderung des Statuts tritt am 28.06.2021 in Kraft.

Stand: Dezember 2021